§ 8 Beschränkung von Heimarbeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 26.06.2008 – 15 K 4337/07Zitiert von 1
- BAG, 20.09.2000 – 5 AZR 924/98Zitiert von 3
- BFH, 26.10.1984 – VI R 199/80Einkommensteuer: Erfordernis tatsächlich geleisteter Arbeit für die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei Mutterschutzlohn KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 – 4 S 2227/18Zitiert von 3
- LAG Schleswig-Holstein, 27.08.2015 – 5 Sa 87/15Zitiert von 3
- BAG, 23.08.2017 – 10 AZR 859/16 · Pfändbarkeit von ZulagenZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.06.2024 – L 25 AS 43/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.06.2024 – L 25 AS 44/24
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2022 – L 2 EG 4/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/8#abs-1 (1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/8#abs-2 (2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer siebenstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.