Gesetze / Mutterschutzgesetz

MuSchG

§ 8 Beschränkung von Heimarbeit

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/8#abs-1 (1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/8#abs-2 (2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer siebenstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.

§ 7 § 9